Saturday, July 11, 2009

Schuldrecht §§ 241-242 BGB in japanischer Übersetzung (Textgegenüberstellung)

Bürgerliches Gesetzbuch

ドイツ民法

Zweites Buch

第二編

Recht der Schuldverhältnisse

債権

BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

民法 第241条 債権から生じる義務

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

債権者は、債権に基づき、債務者に履行を求める権利を有する。 債権履行は、不作為をその目的とすることもできる。

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

債権は、諸当事者に相手方の権利・法益及び利益を配慮する義務を負わせることができる。

§ 241a Unbestellte Leistungen *)

241条の二 注文なしに提供された給付 *)

(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

事業者は消費者の注文しなかった商品その他の給付を提供することによっては、当該消費者に対する請求権が生じない。

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

当該給付は、受領者のためのものでない場合、又は注文の存在を誤認して提供され、受領者が誤認を知り、もしくは相当の注意を怠らなければ知ることができた場合には、法律上の請求権は排除されない。

(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.

消費者には、注文した給付ではなく、品質,価格上同等な給付が提供されて、受領義務がないこと及び返送費を負担しないことを説明すれば、当該給付は注文されなかった商品その他の給付に当たらない。

*)

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).

*)

当局の補足説明:

本条の規定は、欧州議会及び委員会の1997520日付の遠隔販売契約の締結における消費者保護に関する指令97/7/EC号(EC官報L14419頁)を施行するものである。

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

242条 債務履行における信義則

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

債務者は、債務を、一般慣習に基づいて、信義に従い誠実にこれを履行しなければならない。

Sunday, June 14, 2009

OGH Japan: Im Einspruchsverfahren geltend gemachte einschränkende Änderungen des Anspruchsumfangs sind einzeln zu überprüfen

Entscheidung im Volltext (Japanisch)

平成19(行ヒ)318



Fazit: Grundsätzlich gilt im japanischen Patentrecht „eine Erfindung, eine Anmeldung“. Die in der Anmeldung geltend gemachten einzelnen Ansprüche sind daher generell als untrennbares Ganzes zu betrachten. Im Einspruchsverfahren beantragte einschränkende Änderungen des Anspruchsumfangs stellen zugleich ein wichtiges Verteidigungsmittel dar. Zur Wahrung der Waffengleichheit der Parteien sind einschränkende Änderungen daher einzeln zu überprüfen.



Eine Volltext-Übersetzung dieser Entscheidung (ins Deutsche, Spanische oder Englische) kann binnen 72 Stunden zur Verfügung gestellt werden. Zur Anforderung dieser Übersetzung sowie für Anfragen über die Übersetzung anderer Dokumente bin ich unter elise.hendrick[at]gmail.com zu erreichen. Standardtarif: EUR 0,24/jap. Schriftzeichen (EUR 1397,76)








Friday, May 22, 2009

Japanisches Schuldrecht: 3. Buch 1. Kap 1. Abschnitt (§§ 399 - 411) japanisches Zivilgesetzbuch

Hinweis: Die nachfolgende Übersetzung der §§ 399-411 des japanischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist von mir erstellt worden und ist nicht amtlich.

Japanisch (日本語)

Deutsch

第3編 債権


Drittes Buch

Recht der Schuldverhältnisse

第1章 総則

Erstes Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

第1節 債権の目的

Erster Abschnitt Gegenstand der Schuldverhältnisse

(債権の目的)

399 

債権は、金銭に見積もることができないものであっても、その目的とすることができる。

(Gegenstand der Schuldverhältnisse)

§ 399 

Gegenstand eines Schuldverhältnisses kann auch eine Leistung sein, deren Geldwert nicht feststellbar ist.

(特定物の引渡しの場合の注意義務)

400 

債権の目的が特定物の引渡しであるときは、債務者は、その引渡しをするまで、善良な管理者の注意をもって、その物を保存しなければならない

(Sorgfaltspflicht im Falle der Übergabe einer bestimmten Sache)

§ 400 

Ist der Gegenstand eines Schuldverhältnisses die Übergabe einer bestimmten Sache, so hat der Schuldner die Sache bis zur Übergabe unter Ausübung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu lagern.

(種類債権)

401 

1 債権の目的物を種類のみで指定した場合において、法律行為の性質又は当事者の意思によってその品質を定めることができないときは、債務者は、中等の品質を有する物を給付しなければならない。

 前項の場合において、債務者が物の給付をするのに必要な行為を完了し、又は債権者の同意を得てその給付すべき物を指定したときは、以後その物を債権の目的物とする。

(Gattungsschuld)

§ 401 

1. Wird die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, hat der Schuldner eine Sache von mittlerer Güte zu leisten, soweit die Güte nicht durch die Art des Rechtsgeschäfts oder den Willen der Parteien bestimmt werden kann.

2. Wenn der Schuldner im Falle des Abs. 1 alles zur Leistung der Sache Erforderliche getan, oder mit der Zustimmung des Gläubigers die Sache bestimmt hat, gilt diese Sache als Gegenstand des Schuldverhältnisses.

(金銭債権)

402 

1 債権の目的物が金銭であるときは、債務者は、その選択に従い、各種の通貨で弁済をすることができる。ただし、特定の種類の通貨の給付を債権の目的としたときは、この限りでない。

 債権の目的物である特定の種類の通貨が弁済期に強制通用の効力を失っているときは、債務者は、他の通貨で弁済をしなければならない。

 前2項の規定は、外国の通貨の給付を債権の目的とした場合について準用する。


(Geldschuld)

§ 402 

1. Wird Geld geschuldet, kann der Schuldner in der Münzsorte seiner Wahl zahlen, wenn die Schuld nicht in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen ist.

2. Ist die bestimmte Geldsorte zur Leistungszeit kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr, so hat der Schuldner in einer anderen Geldsorte zu zahlen.

3. Auf Fremdwährungsschulden ist die Bestimmung des Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

403条 

外国の通貨で債権額を指定したときは、債務者は、履行地における為替相場により、日本の通貨で弁済をすることができる。

§ 403 

Ist der geschuldete Betrag in einer fremden Währung ausgedrückt, so kann auch nach dem am Erfüllungsort geltenden Wechselkurs in japanischer Währung gezahlt werden.


(法定利率)

404 

利息を生ずべき債権について別段の意思表示がないときは、その利率は、年5分とする。

(Gesetzlicher Zinssatz)

§ 404 

Ist eine Schuld zu verzinsen, so sind fünf vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern von den Parteien nichts anderes bestimmt worden ist.

(利息の元本への組入れ)

405 

利息の支払が1年分以上延滞した場合において、債権者が催告をしても、債務者がその利息を支払わないときは、債権者は、これを元本に組み入れることができる。

(Hinzurechnung der Zinsen zur Hauptsumme)

§ 405 

Ist der Schuldner mit der Zahlung mindestens eines Jahreszinses in Verzug und werden die fälligen Zinsen auch nach Mahnung durch den Gläubiger nicht entrichtet, so kann der Gläubiger diese der Hauptsumme hinzurechnen.

(選択債権における選択権の帰属)

406 

債権の目的が数個の給付の中から選択によって定まるときは、その選択権は、債務者に属する。

(Wahlrecht bei Wahlschulden)

§ 406 

Besteht die Schuld in der Wahl einer von mehreren Leistungen, so steht das Wahlrecht dem Schuldner zu.

(選択権の行使)

407 

前条の選択権は、相手方に対する意思表示によって行使する。

 前項の意思表示は、相手方の承諾を得なければ、撤回することができない。

(Ausübung des Wahlrechts)

§ 407 

1. Das Wahlrecht des § 406 wird durch Willenserklärung gegenüber der anderen Partei ausgeübt.

2. Die Willenserklärung des Abs. 1 darf ohne die Zustimmung der anderen Partei nicht zurückgenommen werden.

選択権の移転)

408 

債権が弁済期にある場合において、相手方から相当の期間を定めて催告をしても、選択権を有する当事者がその期間内に選択をしないときは、その選択権は、相手方に移転する。

(Übergang des Wahlrechts)

§ 408 

Trifft der Wahlberechtigte nach Fälligkeit der Wahlschuld trotz Mahnung und Fristsetzung durch die andere Partei keine Wahl, so geht das Wahlrecht auf die andere Partei über.

(第三者の選択権)

409 

1 第三者が選択をすべき場合には、その選択は、債権者又は債務者に対する意思表示によってする。

 前項に規定する場合において、第三者が選択をすることができず、又は選択をする意思を有しないときは、選択権は、債務者に移転する。

(Wahlrecht Dritter)

§ 409 

1. Hat ein Dritter die Wahl zu treffen, so wird die Wahl durch Willenserklärung gegenüber dem Gläubiger oder dem Schuldner getroffen.

2. Kann oder will im Falle des Abs. 1 der Dritte keine Wahl treffen, so geht das Wahlrecht auf den Schuldner über.

(不能による選択債権の特定)

410 

 債権の目的である給付の中に、初めから不能であるもの又は後に至って不能となったものがあるときは、債権は、その残存するものについて存在する。

 選択権を有しない当事者の過失によって給付が不能となったときは、前項の規定は、適用しない。

(Bestimmung von Wahlschulden bei Unmöglichkeit)

§ 410 

1. Ist oder wird eine der wahlweise geschuldeten Leistungen unmöglich, so beschränkt sich die Schuld auf die übrigen Leistungen.

2. Hat die nicht wahlberechtigte Partei die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so findet die Bestimmung des Abs. 1 keine Anwendung.

(選択の効力)

411 

選択は、債権の発生の時にさかのぼってその効力を生ずる。ただし、第三者の権利を害することはできない。

(Wirkung der Wahl)

§ 411 

Die Wahl wirkt auf die Zeit der Entstehung der Schuld zurück, soweit dies die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt.